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Einnahmen-Überschussrechnung

Der Gewinn kann bei buchführenden Gewerbetreibenden ( §5 EStG), bei anderen Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und Selbstständigen (§ 4 Abs. 1 EStG) durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.

Gewinn ist hier der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Die bestandsmäßigen Veränderungen ergeben sich aus der Bilanz, die ertragsmäßigen Veränderungen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung ist die sog. Einnahmen-Überschussrechnung (§4 Abs.3 EStG) in Form einer Gegenüberstellung aller durch den Betrieb veranlassten  Einnahmen und Ausgaben. Diese Rechnung entspricht der Überschussermittlung bei den übrigen Einkunftsarten (Abzug der Werbungskosten von den  Einnahmen, § 2 Abs.2 Nr.2 EStG).

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