Umsatzsteuer-Voranmeldung
Kalendermonat:
Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500,- Euro lag, muss die Umsatzsteuererklärung monatlich abgegeben werden. In diesem Fall ist zum Beispiel die Steuererklärung für den Monat Januar ( auf amtlichen Vordrucken) am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.
Kalendervierteljahr:
Wenn die Steuerschuld 7.500,- Euro oder weniger beträgt, kommt es zu einer Fristverlängerung. Dann ist die Umsatzsteuererklärung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. (z.B. Für die Monate Januar, Februar und März ist die Erklärung dann am 10. April abzugeben.)
Kalenderjahr:
Betrug die Umsatzsteuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,- Euro, kann das Finanzamt von der Voranmeldung der Umsatzsteuer und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.
Liegen keine Zahlen der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres vor
(z. B. Neugründung), ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Das Finanzamt entscheidet anhand der Schätzung, welche Fristen gelten.
Bei der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit zu Beantragung der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat.
